Mittwoch, 10. Juli 2013
Petitionsausschuß Berlin - Irrtum ausgeschlossen
Abgeordnetenhaus Berlin
Petitionsausschuß
2362/17



per Telefax




Berlin, 10. Jul. 2013





Sehr geehrte Frau A.,

ich möchte noch ganz explizit feststellen, dass die Polizisten sich unmöglich geirrt haben können, sondern es sich um Schutzbehauptungen handelt, wie Herr Fischer ja im dritten Protokoll indirekt einräumt.

Voraus schicke ich noch, dass ich Ihnen tragende Auszüge aus Bundesverfassungsgerichtsurteilen gesandt habe, in denen dieses Gericht höchste deutsche Gerichte rügt, weil diese spekuliert haben, statt die Tatsachen zu ermitteln. Mit anderen Worten, wenn etwas verifizierbar oder falsifizierbar ist, darf in einem Rechtsstaat nicht spekuliert werden, sondern es muß ermittelt werden.

1. Protokoll vom 17.11.11:

S. 7, Zeuge Kedor sagt aus, es handele sich offensichtlich um einen bordellartigen Betrieb. Deshalb wollten wir die Personalien aller Anwesenden feststellen.
Sie haben die Fotos gesehen und können bestätigen, dass es keinen Anschein für einen bordellartigen Betrieb (ein Begriff, den das Polizeigesetz ohnehin nicht kennt) gibt. Auch hat man eben nicht die Personalien aller Anwesenden festgestellt, denn es ist immer noch nicht bekannt, wer die damalige Angestellte war, die mich massierte. Deren Personalie wurde also eben nicht festgestellt.
Überdies hatten die drei erfahrenen Polizisten, bevor sie mich rufen ließen, die Räume gecheckt und die Bücher zusammen mit dem Inhaber geprüft.

S. 7: „an den Wänden befanden sich Bilder von unbekleideten bzw. leicht bekleideten Damen.
Hier ist ein Irrtum ausgeschlossen, wie sie aus den Bildern und dem dritten Protokoll ersehen, ist diese Aussage nicht wahr.

S. 7: Offensichtlich gibt es auch keinen Vorgang: „Kind im Bordellbetrieb.“, daher ist klar, dass die Polizisten sehr wohl erkannten, dass hier eine Mutter mit ihrer Tochter lediglich zu Besuch war. Auch da gibt es keinen Irrtum.

S. 9, Zeuge Kedor: Er sieht die Rechtsgrundlage im ASOG Berlin für den Eingriff in einem „bordellartigen Betrieb“. Es ist inzwischen geklärt, dass dies falsch, also unwahr ist. Die ASOG ist dafür eben keine Rechtsgrundlage, da es sich nicht um ein Bordell handelte.

S. 10, Zeuge Klemm will diverse Angestellte festgestellt haben. Dies ist unwahr. Es waren – neben mir – der Besitzer, sein Sohn, die Besucherin mit Kind und eben eine Angestellte anwesend. Hier kann er sich wohl nicht irren, denn die haben ja die Personalien aller Anwesenden und speziell angeblich ja auch aller Angestellten festgestellt und die Anmeldung der Angestellt zusammen mit Herrn Jacob geprüft. Es war eben nur eine Angestellt, der Personalie eben nicht festgestellt wurde. Das Herr Klemm hier die Unwahrheit sagt, ist also offensichtlich und kann auch nicht geleugnet werden.

Auch kam ich nicht einfach aus dem Raum heraus, wie Herr Klemm es darstellt. Richtig ist, die Polizisten hatten die Besucherin aufgefordert, mich in den Nachbarraum zu begeben.

„Daraufhin wurde er darauf hingewiesen, dass alles in Ordnung sei und er sich ausweisen müsse.“ Damit ist klar, dass es keine Vorwürfe gegen mich gab und, da alles in Ordnung war, auch kein Grund vorhanden war, mich überhaupt hinzuzuziehen.

S. 11, Aussage Kedor: „Die Örtlichkeit war dekoriert mit Postern von Leichbekleideten, die Angestellten sind leicht bekleidet dort herumgelaufen, mit Negligé und ähnlichem.“
Bezüglich der Poster liegt hier die Unwahrheit im Plural, es gibt einen Kunstdruck mit einer barbusigen jungen Frau.
Die einzige Angestellte, die mich damals ja massiert hatte, trug eine Jeans und einen Pullover. Hier ist klar, dass Herr Klemm die Unwahrheit sagt, ein Irrtum ist ausgeschlossen, denn bei der Durchsuchung und Besprechung mit dem Eigentümer hatte sich ja herausgestellt, dass nur eine Angestellte und eben eine Mitarbeiterin vorhanden waren. Keine davon war leicht bekleidet.

S. 12, Aussage Kedor: „Ich glaube, es war eine Deutsche. Wir sahen keine akute Gefahr für das Kind. Wir haben sodann einen Bericht geschrieben.“
Es war eine Thailänderin. Wichtig ist aber, dass es keine (akute) Gefahr für das Kind gab und damit auch keinen Anlaß für den Angriff gegen mich.

Es sind eben nicht die Personalien aller Anwesenden festgestellt worden, da es dafür auch keinen Grund gab.

Weiter: „ Weil das Kind keine Verletzungen oder dgl. Hatte. Die Mutter war vor Ort. Damit war unsere Arbeit beendet.
Genau, die Arbeit war beendet. Daher war der Angriff auf mich willkürlich und durch nichts zu rechtfertigen. Einen Irrtum gab es nicht.

Weiter: „Wie soll ich das in dieser Situation erkennen!“.
Ich erinnere daran, eben sprach er noch davon, dass dies die Mutter war. Auch da ist ein Irrtum unmöglich.

S. 13, „Keine Ahnung, aber eine Identitätsfeststellung setzt die Konsultation eines Anwaltes nicht voraus.“
Darum ging es nicht, ich wollte mich bei meinem Anwalt erkundigen, ob die Forderung nach meinem Ausweis berechtigt ist. Dieses Recht haben die Polizisten mir wissentlich und wollentlich genommen. Auch hier ist ein Irrtum undenkbar.

S. 13, Mitte: Keine der Frauen war leicht bekleidet. Es gab nur ein Bild, dieses findet sich unter den Ihnen übersandten Fotos. Küchenrollen gab es nur im Massageraum und dort auch reichlich Massageutensilien.
Ein Irrtum ist bei dieser Vielzahl von Falschbehauptungen unmöglich. Es ist klar, es sind Schutzbehauptungen.

S. 14: „Er lag auf einer Massageliege,“
Genau, richtig erkannt, eine Massageliege!

Herr Klemm war in 2008 16 Jahre bei der Polizei. Aber um welche Gefahrenabwehr ging es? Schließlich sagte er vorher doch schon, es sei alles in Ordnung, S. 10.
Auch hier ist ein Irrtum auszuschließen, es gab keine Gefahr, die abgewehrt werden sollte.

Auf die Aussagen der Frau Gabisch lasse ich mich nicht weiter ein, wundere mich aber, dass gegen sie nicht wegen Falschaussage vor Gericht ermittelt wird.



2. Protokoll – vom 9. August 2012

S. 5, Frau Paracz „Auf dem Tisch standen Massageöl und Creme. Wenn ein Kunde schmerzen hat, hatten wir auch Salbe gegen die Schmerzen.“

Weiter: „Das Bild hatte die Chefin in Thailand gekauft. Ich weiß nicht mehr, ob es bereits im Februar 2008 dort hing oder erst später aufgehangen wurde. Vergleichbare Bilder gab es sonst dort nicht, sondern Bilder von Blumen und Landschaften.“

S. 11, Polizist Fischer:
„Dass das ein bordellartiger Betrieb war, sah man auf den ersten Blick.“
Wirklich? Sie haben die Fotos
„Das Licht dort war schummrig.“
Genau, schließlich soll man entspannen.
„Dort waren leicht bekleidete Frauen mit Negligée.“
Dies ist gelogen, Irrtum unmöglich.
„Bilder von nackten Frauen waren an den Wänden.“
Nein, Bilder nackter Frauen gab es nicht eines, auch gelogen.

S. 12, „Dieser Betrieb ist ein bordellartiger Betrieb, da wurde auch bereits ein Prostitutionsnachweis erbracht.“
Gelogen, den gibt es nicht. Irrtum unmöglich.

S. 13 noch zu den wenigen Personen, die anwesend waren. Vgl. dazu die Aussage auf S. 11 zu den „leicht bekleideten Frauen mit Negligée“

S. 14: „Der Laden sah aus wie ein Puff.“
Naja, Sie haben die Fotos.

„Nicht nach der Rechtsgrundlage, auf die wir uns hier gestützt haben.“ – und eine andere Rechtsgrundlage gibt es nicht. Daher ist klar, es sind Schutzbehauptungen.

S. 15, „Es kann sein, dass die Personalien der anderen Personen festgestellt wurden, dann aber nirgendwo festgehalten wurden.“
Nein, dies kann nicht sein, schließlich wurde gesagt, die Personalien sollten für Rückfragen verfügbar sein.

S. 16, „Das waren Poster, Bilder, Zeitungsdoppelseiten und ähnliches.“
Dies bezieht sich auf die Bilder nackter Frauen, ist im Protokoll unscharf wiedergegeben.


3. Protokoll – vom 20. September 2012

S.4, Frau Ertz
„Frage:
Gab es davor irgendwelche Bilder, Zeichnungen o.ä. mit leicht bekleideten Frauen darauf?
Antwort:
Nein, das gab es nicht.“
Damit ist wohl alles gesagt, so sehr können sich drei erfahrene Polizisten nicht irren, das Motiv für deren falsche Aussage ist klar!

S. 5,
„Frage:
Kam es vor, dass jemand mit einem Negligée bekleidet massierte?
Antwort:
Nein, so war gab es nicht.“
Sollte was heißen, ich zitiere aber auch die Fehler.
Klare Aussage – oder haben Sie oder jemand anderes Zweifel?

S. 9, Herr Jacob
„Frage:
Haben vereinzelt Personen bei Rürnthai-Massagen auch Dienste erbracht, die über Massagen hinaus gingen?
Antwort:
Nein. Keine, die mir oder meinem Vater bekannt waren.
Ich habe damals die Internetseite des Salons gewartet. Dort wurde explizit darauf hingewiesen, dass keinerlei erotische Dienstleistungen angeboten werden.“

Die Behauptung, es gäbe das Gerücht, dass es sich hier um ein Bordell handele, ist leider noch nicht geprüft. Dabei hatten wir den Hausverwalter, der in dem Haus wohnt, den damaligen Inhaber des Thiemann-Ecks, einen Anwalt – der dort seine Kanzlei hat und den Inhaber des Getränkeladens daneben als Zeugen benannt.
Dies kann die Staatsanwaltschaft gerne nachholen.

Weiter:
„Herr Murken wurde aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen und auf die Frage, warum er das tun sollte, bekam er nicht wirklich eine Antwort. Die Polizei entschloss sich daraufhin, sich den Ausweis zu nehmen. Die Polizisten haben Herrn Murken unsanft über die erhöhte Kantes eines Bettes auf selbigem abgelegt. Dabei kann es durchaus zu Verletzungen gekommen sein.“
„Frage:
Wie hat Herr Murken auf die Frage nach seinen Personalien genau reagiert?
Antwort:
Mit der Gegnfrage, warum das notwendig sei. Daraufhin erhielt er keine sinnvolle Antwort.“

S. 11:
„Die Beamten durchsuchten alle Räume und zentrierten alle vorgefundenn Personen in den Warteraum, auch Herrn Murken.“
„Frage:
Wie viel Zeit verging, bis er in den Warteraum kam?
Antwort:
Das waren ca. 20 Minuten, weil die Beamten zunächst mit allen anderen Anwesenden beschäftigt waren.“
Klar ist damit, dass die Beamten genau wussten, dass hier nicht der Prostitution nachgegangen wurde – daher ja die Lüge als Schutzbehauptung.

Weiter:
„Frage:
Hatte Herr Murken damals gegenüber den Beamten ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt?
Antwort:
Es hat gestikuliert, aber aggressiv war das auf keine Fall.

Frage:
Hat der Kläger eine Boxer- oder Verteidigungsstellung eingenommen?
Antwort:
An eine Boxer- oder Verteidigungsstellung kann ich mich nicht erinnern.“

S. 13,
„Frage:
War das das einzige Bild einer leicht bekleideten Frau, das in dem Salon zu sehen war?
Antwort:
Ja.“

S. 16, bitte beachten Sie die Ergänzung des Herrn Jacob sowie die Stellungnahme meines Anwaltes.

S. 17, das SG stellt die Rechtswidrigkeit des Einsatzes fest.
Wieso es einen Irrtum bejaht, wird leider nicht erläutert. Nach den Protokollen und den gemachten Aussagen kann ein Irrtum doch klar verneint werden.



Über die Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung wurde hier leider nicht mehr ermittelt, da es dem Gericht reichte, dass der Einsatz Rechtswidrig war.

Daß die Gewaltanwendung unverhältnismäßig war, ist aber evident. Es gab keinen Grund, mit das Telefonat mit meinem Anwalt zu verbieten.


Richtig ist aber auch allemal, dass es eben keinen Grund gab, mich hinzuzuziehen. Die Polizisten hatten alles geprüft, was zu prüfen war und sagten selbst, dass alles in Ordnung war.

Mein Anwalt stellte auch fest, dass deren Behauptungen dem Selbstschutz dienten.

Zu Fragen bleibt auch, wieso die Staatsanwaltschaft damals nicht ermittelt hatte. Immerhin hatte Amnesty International Aufklärungsmängel gerügt, was die Staatsanwaltschaft aber nicht interessierte.

Für Fragen und weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken